I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gründete im Jahr 2000 eine Kanzlei als Steuerberater in N. Den Gewinn ermittelte er seit 2001 durch Betriebsvermögensvergleich.
Nachdem er für die Streitjahre 2002 und 2003 zunächst keine Einkommensteuererklärungen eingereicht hatte, ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume an. Die Steuerfahndung stellte zum Zwecke der Durchsicht in einem noch andauernden Durchsuchungsverfahren vorläufig mehrere Ordner und verschiedene Unterlagen sicher, u.a. einen Ordner mit der Beschriftung "A ... Steuerberater, Buchhaltung 2001, 2002" und Gewinnermittlungen für die Streitjahre.
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