BFH - Beschluss vom 05.04.2007
XI B 173/06
Normen:
EStG § 7g ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1308
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 14.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 V 655/06

Existenzgründerrücklage; Aufzeichnungspflicht

BFH, Beschluss vom 05.04.2007 - Aktenzeichen XI B 173/06

DRsp Nr. 2007/8888

Existenzgründerrücklage; Aufzeichnungspflicht

1. Auch die Existenzgründerrücklage setzt voraus, dass die Bildung und Auflösung der Rücklage in der Buchführung verfolgt werden kann. Die einzelnen Investitionen sind in der Buchführung so zu bezeichnen, dass im Investitionsjahr festgestellt werden kann, ob eine vorgenommene Investition derjenigen entspricht, für deren Finanzierung die Rücklage gebildet wurde.2. Die insoweit notwendigen Angaben zur Funktion des WG und zu den voraussichtlichen AK oder HK sind zeitnah vorzunehmen.

Normenkette:

EStG § 7g ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) gründete im Jahr 2000 eine Kanzlei als Steuerberater in N. Den Gewinn ermittelte er seit 2001 durch Betriebsvermögensvergleich.

Nachdem er für die Streitjahre 2002 und 2003 zunächst keine Einkommensteuererklärungen eingereicht hatte, ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 die Durchsuchung seiner Wohn- und Geschäftsräume an. Die Steuerfahndung stellte zum Zwecke der Durchsicht in einem noch andauernden Durchsuchungsverfahren vorläufig mehrere Ordner und verschiedene Unterlagen sicher, u.a. einen Ordner mit der Beschriftung "A ... Steuerberater, Buchhaltung 2001, 2002" und Gewinnermittlungen für die Streitjahre.