FG Münster - Urteil vom 25.06.2002
6 K 7313/00 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1396

Existenzieller Lebensbedarf eines behinderten Kindes - Anrechnung eigenen Vermögens

FG Münster, Urteil vom 25.06.2002 - Aktenzeichen 6 K 7313/00 Kg

DRsp Nr. 2003/646

Existenzieller Lebensbedarf eines behinderten Kindes - Anrechnung eigenen Vermögens

1. Der gesamte existenzielle Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Der Grundbedarf orientiert sich dabei am Existenzminimum eines Alleinstehenden. Der individuelle Mehrbedarf bemisst sich - sofern kein Einzelnachweis geführt wird - am Behindertenpauschbetrag. 2. Eigenes Vermögen des Kindes ist bei der Frage, ob das Kind außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 ; EStG § 32 Abs. 4 S 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung von Kindergeld.

Der Kläger (Kl.) ist der Vater des am ... November 1970 geborenen Kindes B. Nach dem Schwerbehindertenausweis vom 03. November 1990 ist das Kind zu 100 % schwerbehindert. In dem Ausweis sind die Merkzeichen G., RF und H. eingetragen. Ursache der Behinderung ist eine geistige Behinderung mit Verhaltensstörungen und cerebralem Anfallsleiden.