FG Nürnberg - Urteil vom 26.02.2013
1 K 90/13
Normen:
EStG §§ 32 Abs. 6, 33a Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 20 Abs. 1;

Existenzminimum volljähriger Kinder in Ausbildung einkommensteuerlich im Veranlagungszeitraum 2005 hinreichend freigestellt

FG Nürnberg, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 1 K 90/13

DRsp Nr. 2013/6153

Existenzminimum volljähriger Kinder in Ausbildung einkommensteuerlich im Veranlagungszeitraum 2005 hinreichend freigestellt

Im Veranlagungszeitraum 2005 wurde das Existenzminimum volljähriger Kinder, die sich in Ausbildung befanden, durch das Einkommensteuergesetz 2005 in steuerlicher Hinsicht hinreichend freigestellt.

Normenkette:

EStG §§ 32 Abs. 6, 33a Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1, 20 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung 2005 im erforderlichen Maße das Existenzminimum der Kläger und deren Kinder freigestellt hat.

Die verheirateten Kläger wurden im Streitjahr 2005 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielten insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Sie haben drei gemeinsame Kinder. Die beiden minderjährigen Kinder haben sich im Veranlagungszeitraum 2005 in Schulausbildung befunden. Die Tochter Z , geb. 1985, hat nach Beendigung der Schulzeit am 01.10.2005 ein Studium begonnen, für das sie am Studienort eine eigene Unterkunft angemietet hat. Für den Unterhalt sämtlicher Kinder kommen ausschließlich die Eltern auf.

Im Veranlagungszeitraum 2005 erzielte Z einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 1.529 € und Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 933 €; im Folgejahr erzielte sie u.a. Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.087 €.