FG Münster - Urteil vom 12.12.2014
4 K 1918/13 E
Normen:
EStG § 18 Nr 3; EStG § 19; EStG § 17;
Fundstellen:
BB 2015, 804
DB 2015, 12
DStR 2016, 6
DStRE 2016, 911

Exit-Bonus für den GmbH-GF, der in geringem Umfang an der GmbH beteiligt ist, kein Veräußerungserlös i.S. des § 17 EStG

FG Münster, Urteil vom 12.12.2014 - Aktenzeichen 4 K 1918/13 E

DRsp Nr. 2015/2249

"Exit-Bonus" für den GmbH-GF, der in geringem Umfang an der GmbH beteiligt ist, kein Veräußerungserlös i.S. des § 17 EStG

Einen "Exit-Bonus", den der GmbH-Geschäftsführer anlässlich der Anteilsveräußerung der übrigen Anteilseigner als Gegenleistung für eine positive Renditeerzielung erhält, ist entweder als Betriebseinnahme aus sonstiger selbständiger Arbeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG oder als Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG zu erfassen. Der "Exit-Bonus" ist kein Veräußerungserlös i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG für die die Veräußerung seines eigenen geringen Anteils.

Normenkette:

EStG § 18 Nr 3; EStG § 19; EStG § 17;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein „Exit-Bonus”, der im Zusammenhang mit der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung gezahlt wird, Bestandteil eines Veräußerungsgewinns nach § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.

Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 2006 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und bezog im Jahr 2006 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Geschäftsführer der N GmbH. Das Stammkapital der N GmbH betrug 25.000,00 €.