FG München - Urteil vom 03.05.2007
14 K 2494/06
Normen:
FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; ZK 12 Abs. 2; ZK 12 Abs. 5; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 E zu Kap. 84; GemZT Pos. 8471; GemZT Pos. 8529; GemZT Pos. 8543; GemZT Unterpos. 8528 1294;

Externe Geräte zum Fernsehen an Computern

FG München, Urteil vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 14 K 2494/06

DRsp Nr. 2007/17449

Externe Geräte zum Fernsehen an Computern

Externe Geräte, die über eine USB 2.0 Schnittstelle an Computer angeschlossen werden und den Empfang von Fernsehsendungen ermöglichen, sind in Unterpos. 8528 1294 des GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 einzureihen. Dies gilt auch, wenn die MPEG 2 Signale über einen Demultiplexer und einen Video- bzw. Audio-Decoder im Computer herausgefiltert werden müssen.

Normenkette:

FGO § 100 Abs. 1 S. 4 ; ZK 12 Abs. 2; ZK 12 Abs. 5; GemZT i.d.F. der VO Nr. 1761/2005 Anm. 5 E zu Kap. 84; GemZT Pos. 8471; GemZT Pos. 8529; GemZT Pos. 8543; GemZT Unterpos. 8528 1294;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Tarifierung von drei Geräten, die das Fernsehen an automatischen Datenverarbeitungsmaschinen ermöglichen.

Die Klägerin beantragte am 20. Mai 2005 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung dreier verbindlicher Zolltarifauskünfte - vZTAe - über als "PCTV 400e", "Hauptplatine für USB-Box Artikel Nr. PC TV 400e" und "TT TV-Stick" bezeichnete Waren und begehrte die Einreihung als "Fernsehempfangsgerät für mehrfarbiges Bild, zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen" in die Unterpos. 8528 1290 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der VO Nr. 1810/2004 (KN).