FG München - Urteil vom 25.07.2017
5 K 1403/16
Fundstellen:
EFG 2018, 345

Externer Datenschutzbeauftragter; gewerbliche Tätigkeit

FG München, Urteil vom 25.07.2017 - Aktenzeichen 5 K 1403/16

DRsp Nr. 2018/1504

Externer Datenschutzbeauftragter; gewerbliche Tätigkeit

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) dem Kläger in Anbetracht dessen konkret ausgeübter Tätigkeit als selbständiger, externer Datenschutzbeauftragter (DSB) zu Recht mitgeteilt hat, dass er ab 1. Januar 2013 für diese Tätigkeit als DSB gemäß § 141 der Abgabenordnung (AO) Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen hat.

Der Kläger betätigt sich seit dem Jahr 2000 als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts. Seine Promotion auf dem Gebiet des Datenschutzrechts schloss er im Jahr 2002 ab, er verfügt über einen Master of Law im europäischen und internationalen Wirtschaftsrecht u. a. mit dem Schwerpunkt IT-Recht, absolvierte im Jahr 2006 eine Ausbildung zum Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und ist seit 2007 Fachanwalt für IT-Recht. Er ist vom Deutschen Anwaltsverein in den Gesetzgebungsausschuss IT-Recht und Datenschutz berufen worden und ist in Brüssel Mitglied einer "expert group" zum "cloud-computing" aus IT- und datenschutzrechtlicher Sicht.