FG Bremen - Urteil vom 25.09.2000
299323K 2
Normen:
ZK Art. 96 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a; ZK Art. 204 Abs. 1; ZK Art. 239; ZK-DVO Art. 859 Nr. 6; ZK-DVO Art. 860; ZK Art. 378 Abs. 1; ZK Art. 380 Buchst. a; ZK Art. 379 Abs. 2;

Externes gemeinschaftliches Versandverfahren: Heilung einer Pflichtverletzung durch den Hauptverpflichteten, grobe Fahrlässigkeit, Nachweis eines nicht grob fahrlässigen Handelns

FG Bremen, Urteil vom 25.09.2000 - Aktenzeichen 299323K 2

DRsp Nr. 2001/1482

Externes gemeinschaftliches Versandverfahren: Heilung einer Pflichtverletzung durch den Hauptverpflichteten, grobe Fahrlässigkeit, Nachweis eines nicht grob fahrlässigen Handelns

1. Sind zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldete Fahrzeuge nicht innerhalt der vorgeschriebenen Frist von der Hauptverpflichteten bei der in den Versandscheinen angegebenen Bestimmungsstelle gestellt worden, lässt diese Pflichtverletzung grundsätzlich die Einfuhrzollschuld entstehen. Eine Heilungsmöglichkeit der Verfehlung ist gegeben, wenn die Hauptverpflichtete die fristgerechte Ausfuhr entsprechend der in den Versandscheinen festgelegten Wiedergestellungsfrist aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachweisen kann. Entschuldbar ist die Verfehlung allerdings nur dann, wenn "keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt".