Externes gemeinschaftliches Versandverfahren: Heilung einer Pflichtverletzung durch den Hauptverpflichteten, grobe Fahrlässigkeit, Nachweis eines nicht grob fahrlässigen Handelns
FG Bremen, Urteil vom 25.09.2000 - Aktenzeichen 299323K 2
DRsp Nr. 2001/1482
Externes gemeinschaftliches Versandverfahren: Heilung einer Pflichtverletzung durch den Hauptverpflichteten, grobe Fahrlässigkeit, Nachweis eines nicht grob fahrlässigen Handelns
1. Sind zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldete Fahrzeuge nicht innerhalt der vorgeschriebenen Frist von der Hauptverpflichteten bei der in den Versandscheinen angegebenen Bestimmungsstelle gestellt worden, lässt diese Pflichtverletzung grundsätzlich die Einfuhrzollschuld entstehen. Eine Heilungsmöglichkeit der Verfehlung ist gegeben, wenn die Hauptverpflichtete die fristgerechte Ausfuhr entsprechend der in den Versandscheinen festgelegten Wiedergestellungsfrist aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachweisen kann. Entschuldbar ist die Verfehlung allerdings nur dann, wenn "keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt".
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