FG Saarland - Urteil vom 25.06.2012
2 K 1363/11
Normen:
EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; EStG § 2 Abs. 2; AO § 162;

Fachhochschule für Verwaltung als regelmäßige Arbeitsstätte eines Kommissaranwärters hälftiger Abzug der Kosten für einen nicht nachweislich ausschließlich zu Ausbildungszwecken genutzten Computer

FG Saarland, Urteil vom 25.06.2012 - Aktenzeichen 2 K 1363/11

DRsp Nr. 2012/15902

Fachhochschule für Verwaltung als regelmäßige Arbeitsstätte eines Kommissaranwärters hälftiger Abzug der Kosten für einen nicht nachweislich ausschließlich zu Ausbildungszwecken genutzten Computer

1. Einkünfte im Sinne von § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind bei einem volljährigen Kind, das Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem Ausbildungsdienstverhältnis bezieht, der Überschuss der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis über die Werbungskosten. 2. Die im Rahmen einer Ausbildung als Kommissaranwärter vollzogenen Fahrten zwischen der Wohnung und der Fachhochschule für Verwaltung sind keine Dienstreisen. Die darauf entfallenden Kosten sind nur eingeschränkt wie Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abzugsfähig. 3. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen zu Ausbildungszwecken genutzten Computer richtet sich nach den Grundsätzen, die für die Berücksichtigung solcher Aufwendungen als Werbungskosten maßgebend sind. Wird die ausschließliche berufliche Nutzung nicht nachgewiesen, ist regelmäßig im Wege der Schätzung von einer je hälftigen Nutzung für private und Ausbildungszwecke auszugehen.

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Normenkette:

EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 32 Abs. 4 S. 2; § Abs. S. 3 Nr. ;