FG Hessen - Urteil vom 07.09.2006
13 K 2268/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 § 12 Nr. 1 ;

Fachtagung; Fortbildungsreise; Pharmazeutische Fortbildungswoche; Kongress; Apotheker; Testatkarte; Kosten der Lebensführung; Betriebsausgabe; Gesamtschau - Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Kosten der Lebensführung bei Fortbildungsreisen

FG Hessen, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 13 K 2268/05

DRsp Nr. 2007/7792

Fachtagung; Fortbildungsreise; Pharmazeutische Fortbildungswoche; Kongress; Apotheker; Testatkarte; Kosten der Lebensführung; Betriebsausgabe; Gesamtschau - Abgrenzung zwischen Betriebsausgaben und Kosten der Lebensführung bei Fortbildungsreisen

1. Testatkarten über die Teilnahme an Vor- und Nachmittagsveranstaltungen ohne Differenzierung zwischen den einzelnen Veranstaltungen reichen bei Fortbildungstagungen als Nachweis für die fehlende private Mitveranlassung nicht aus. 2. Werden einzelne Seminarveranstaltungen mehrfach angeboten, ist dies ein Indiz für zeitliche Freiräume zur privaten Nutzung.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Aufwendungen des Klägers für Kongressreisen nach Davos und Meran Betriebsausgaben darstellen.

Der Kläger erzielt als Apotheker Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er wurde in den vorliegend streitigen Veranlagungszeiträumen zusammen mit seiner bei ihm als Apothekerin angestellten Ehefrau antragsgemäß veranlagt.