I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Anschlussberufung des Beklagten ist hingegen nur teilweise zulässig; in der Sache hat sie ebenfalls teilweise Erfolg.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aufgrund der streitgegenständlichen Rechnungen über den vom Landgericht zuerkannten Honoraranspruch in Höhe von 1.806,99 EURO hinaus einen Anspruch auf Zahlung weiterer 3.590,16 EURO, insgesamt also 5.397,15 EURO.
Im einzelnen:
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