Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.650,93 EUR festgesetzt.
I.
Die Klägerin erstrebt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz, soweit ihre Klage gegen die Feststellung der Fälligkeit eines Herstellungsbeitrags zur Wasserversorgung wegen Beendigung der Stundung abgewiesen wurde.
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