BFH - Beschluss vom 24.10.2005
II B 131/04
Normen:
AO § 30a Abs. 3 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 476
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2710/01

Fahndung bei Kreditinstitut; Tätigwerden der Steuerfahndung; Anfechtung Durchsuchungsbeschluss

BFH, Beschluss vom 24.10.2005 - Aktenzeichen II B 131/04

DRsp Nr. 2006/126

Fahndung bei Kreditinstitut; Tätigwerden der Steuerfahndung; Anfechtung Durchsuchungsbeschluss

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Anfechtung eines anlässlich von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen erwirkten Durchsuchungsbeschlusses vor den ordentlichen Gerichten nur dann erforderlich ist, wenn sich das Verwertungsverbot aus der Rechtswidrigkeit des Durchsuchungsbeschlusses und nicht der einer einzelnen Ermittlungsmaßnahme während der Prüfung ergeben soll.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, unter welchen Voraussetzungen Ermittlungsergebnisse an die Steuerbehörden einzelner Bankkunden weitergegeben werden können.3. Ein Tätigwerden der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, das der Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle dienen soll, setzt keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht voraus. Vielmehr reicht ein hinreichender Anlass.

Normenkette:

AO § 30a Abs. 3 § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe: