FG Thüringen - Urteil vom 05.05.1999
I 132/99
Normen:
InvZulG 1996 § 2 Abs. 1 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 93ff;

Fahnenmasten als investitionszulagenbegünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter

FG Thüringen, Urteil vom 05.05.1999 - Aktenzeichen I 132/99

DRsp Nr. 2001/2579

Fahnenmasten als investitionszulagenbegünstigte bewegliche Wirtschaftsgüter

Unmittelbar Werbezwecken dienende Fahnenmasten auf dem Außengelände eines Lebensmittelmarktes sind als Betriebsvorrichtungen selbständige bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des Investitionszulagengesetzes.

Normenkette:

InvZulG 1996 § 2 Abs. 1 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; BGB § 93ff;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob Werbezwecken dienende Fahnenmasten auf dem Außengelände eines Lebensmittelmarkts als bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) anzusehen sind.