BayObLG - Beschluss vom 17.01.2024
201 StRR 95/23
Normen:
SprengG § 40 Abs. 1 Nr. 3; SprengG § 27 Abs. 1; SprengG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 14.07.2023

Fahrlässiger Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen durch Transport von Airbags

BayObLG, Beschluss vom 17.01.2024 - Aktenzeichen 201 StRR 95/23

DRsp Nr. 2024/6836

Fahrlässiger Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen durch Transport von Airbags

Der Gegenstandswert einer Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens richtet sich nach dem Interesse an der Aussetzung des Verfahrens und ist mit 1/5 des Werts der Hauptsache zu bemessen. Die Tatbestände der §§ 7 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 1 SprengG einerseits und der §§ 27 Abs. 1, 40 Abs. 1 Nr. 3 SprengG andererseits schließen sich gegenseitig aus. Im Hinblick auf § 40 Abs. 5 SprengG darf der Tatrichter nicht offenlassen, von welcher der beiden Tatbestandsalternativen er ausgeht.

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 14.07.2023 mit den dazugehörigen Feststellungen sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aschaffenburg zurückverwiesen.

Normenkette:

SprengG § 40 Abs. 1 Nr. 3; SprengG § 27 Abs. 1; SprengG § 7 Abs. 1;

Gründe

I.