FG Köln - Urteil vom 26.10.2005
10 K 8005/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 753

Fahrtaufwendungen, Ehegattenarbeitsverhältnis

FG Köln, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 10 K 8005/00

DRsp Nr. 2007/2997

Fahrtaufwendungen, Ehegattenarbeitsverhältnis

1. Vertragsverhältnisse zwischen Angehörigen können der Besteuerung nur zugrunde gelegt werden, wenn sie rechtswirksam vereinbart wurden und inhaltlich dem zwischen Fremden üblichen entsprechen. Nicht anzuerkennen sind demzufolge etwa Dienstverpflichtungen, die wegen ihrer Geringfügigkeit üblicherweise nicht auf arbeitsvertraglicher Grundlage eingegangen werden, und deren Inhalt in sachlicher und zeitlicher Hinsicht nicht näher festgelegt ist. 2. Werbungskosten sind alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Sie müssen aber von dem, der die steuerpflichtigen Einnahmen erzielt, persönlich getragen werden, dies muss der Stpfl. substantiiert darlegen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses, über den beruflich bedingten Anteil der KFZ-Kosten, über die Berücksichtigung von Zuzahlungen des Klägers zu einem Leasingfahrzeug als Werbungskosten und über die Berücksichtigung von Fahrtaufwendungen der Klägerin.

Der Kläger war in den Streitjahren als kaufmännischer Angestellter eines Pharmaunternehmens mit erfolgsabhängigen Bezügen tätig.

Nach überwiegend erfolglosen Einspruchsverfahren haben die Kläger Klage erhoben.

Die Kläger beantragen,