FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.06.2011
2 K 1885/10
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Satz 1 Nr. 1; EStG § 33 Abs. 1;

Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten, bzw. außergewöhnliche Belastungen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 2 K 1885/10

DRsp Nr. 2011/19246

Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten, bzw. außergewöhnliche Belastungen

Fahrtaufwendungen eines Försters mit Dienst- und Wohnsitz im Forsthaus für die Beförderung seiner Kinder zur Schule sind - auch, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen - weder als Werbungskosten, noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig. Die Aufwendungen für die Beförderung der Kinder zur Schule sind mit dem Kindergeld, bzw. Kinderfreibetrag abgegolten.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 12 Satz 1 Nr. 1; EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig sind die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit der für die Fahrten der Kinder zur Schule entstandenen Aufwendungen sowie der Nachweis der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

Die gemäß §§ 26,26 b EStG veranlagten Kläger haben zwei am 24. August 1994 und 27. September 1997 geborene schulpflichtige Kinder. Der Kläger erzielt aus seiner Tätigkeit als Förster Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Von seinem Dienstsitz als Revierförster und dem Wohnsitz der Familie im Forsthaus T werden die Kinder täglich mit dem Auto mangels Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz zu ihren Schulen in L gebracht (einfache Entfernung 28 km, vier Fahrten täglich, 130 Tage im Streitjahr).