FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.04.2012
5 K 2514/10
Normen:
EStG §§ 9 Abs. 1 S. 1,12 Nr. 1 S. 2;

Fahrten eines Lehrers zu Orchesterproben als Fortbildungskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.04.2012 - Aktenzeichen 5 K 2514/10

DRsp Nr. 2012/9867

Fahrten eines Lehrers zu Orchesterproben als Fortbildungskosten

Aufwendungen für Fahrten eines Musiklehrers zu Orchester-proben sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein konkreter Zusammenhang der damit erworbenen Kenntnisse mit der Berufstätigkeit besteht. Dieser konkrete Zusammenhang muss im Einzelfall festgestellt werden.

Normenkette:

EStG §§ 9 Abs. 1 S. 1,12 Nr. 1 S. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für die in seiner Freizeit durchgeführten Fahrten zu Orchesterproben eines Sinfonieorchesters in H (anteilig) beruflich bedingte Fortbildungskosten darstellen und deshalb bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit als Werbungskosten abgezogen werden können.

Der Kläger ist Förderschullehrer, die Klägerin ist Studienrätin. Seit 2002 sind sie verheiratet. Mit den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2005 und 2006 beantragten sie die gemeinsame Veranlagung und machten als "Fortbildungskosten" des Klägers u.a. folgende Fahrtkosten geltend:

Fahrten nach H zu Musikproben bzw. Konzerten des Sinfonieorchesters "Musikfreunde H":

2005: 84 Fahrten x 105 km x 0,30 € = 2.646,00 €

2006: 76 Fahrten x 105 km x 0,30 € = 2.394,00 €

Fahrten (= Hin- und Rückfahrten) zum "Salonorchester W"

Fahrten (= Hin- und Rückfahrten) zur "Tuttiprobe Sinfonietta" in M