1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte oder aber Dienstfahrten vorliegen.
Die Klägerin ist Ärztin. Sie wohnt in D und arbeitet in einer eigenen Arztpraxis in G. Nach Angabe ist sie dort in der Regel an den Wochentagen von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 18:00 Uhr tätig. Hausbesuche führt sie nach Angabe vor den Sprechzeiten auf dem Weg zur Praxis und nach den Sprechzeiten auf dem Nachhauseweg durch, in Notfällen oder bei Terminlücken auch während der Sprechzeiten. Besuchswünsche vereinbaren die Patienten meist mit dem Praxispersonal oder sprechen diese auf den Anrufbeantworter.
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