FG Düsseldorf - Urteil vom 12.02.2008
13 K 2370/07 L,H(L)
Normen:
EStG § 3 Nr. 16; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 42d; EStG § 40 Abs. 3; LStR 2006 R 37 Abs. 3 Satz 3;

Fahrten; Wohnung und Arbeitsstätte; Regelmäßige Tätigkeitsstätte - Lohnsteuerrechtliche Einordnung von Fahrten eines Arbeitnehmers zu - in aller Regel - langfristigen Projekten bei Kunden seines Arbeitgebers

FG Düsseldorf, Urteil vom 12.02.2008 - Aktenzeichen 13 K 2370/07 L,H(L)

DRsp Nr. 2009/6385

Fahrten; Wohnung und Arbeitsstätte; Regelmäßige Tätigkeitsstätte - Lohnsteuerrechtliche Einordnung von Fahrten eines Arbeitnehmers zu - in aller Regel - langfristigen Projekten bei Kunden seines Arbeitgebers

Der jeweilige Betrieb der Kunden des Arbeitgebers kann zur regelmäßigen Arbeitsstätte der dort eingesetzten Arbeitsnehmer werden, wenn die Tätigkeit längerfristig, also für eine gewisse, mitunter (vorher) unbestimmte Dauer, angelegt und die Bedeutung der Arbeit beim Kunden gegenüber der Arbeit im betrieblichen Büro zumindest gleichwertig und gleichgeordnet ist.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 16; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 42d; EStG § 40 Abs. 3; LStR 2006 R 37 Abs. 3 Satz 3;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Beurteilung einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte nach Ablauf von drei Monaten.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin sind Dienstleistungen in der elektronischen Daten- und Informationsverarbeitung.

Die Arbeitnehmer der Klägerin, die jeweils auch einen Arbeitsplatz in den Räumen der Klägerin haben, werden im wesentlichen projektbezogen in den Räumlichkeiten der Kunden der Klägerin tätig.

Anstellungsverträge der Arbeitnehmer der Klägerin (vgl. auch Vertrag vom 30.08.2004 zwischen der Klägerin und "A") regeln u. a. (vgl. auch Vortrag des Beklagten) in § 1: