FG München - Urteil vom 05.08.2009
1 K 3124/08
Normen:
EStG § 33 Abs. 1;

Fahrten zu den Eltern sind auch bei Gebrechlichkeit und altersbedingter Depression nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen

FG München, Urteil vom 05.08.2009 - Aktenzeichen 1 K 3124/08

DRsp Nr. 2010/11765

Fahrten zu den Eltern sind auch bei Gebrechlichkeit und altersbedingter Depression nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen

Besuchsfahrten zu den Eltern sind regelmäßig nicht außergewöhnlich. Auch wenn anlässlich der Fahrten einzelne Hilfeleistungen wie etwa Einkäufe, Pflegeleistungen durchgeführt werden und seelischer Beistand in schwierigen Familiensituationen bzw. zur Vorbeugung oder Abmilderung einer Depression erfolgen, übersteigen diese nicht das Maß des Üblichen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin Fahrten zu ihrer Mutter ausreichend nachgewiesen hat und diesbezügliche Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abziehen darf.

Die Klägerin wird beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie wohnte im Streitjahr 2005 zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in A bei Ingolstadt.

In ihrer ESt-Erklärung für 2005 beantragte sie den Ansatz der Aufwendungen für 60 Fahrten zur Pflege ihrer kranken Mutter in M als außergewöhnliche Belastung. Insgesamt betrugen die geltend gemachten Aufwendungen hierfür: 60 x 560 km (für Hin- und Rückfahrt) x 0,30 EUR/km = 10.080 EUR.