BFH - Urteil vom 11.05.2005
VI R 54/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1777
DStR 2005, 1644
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 393/03

Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen; Sammelbeförderung

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI R 54/04

DRsp Nr. 2005/14242

Fahrten zu ständig wechselnden Einsatzstellen; Sammelbeförderung

Bei einem Zimmermann, der auf wechselnden Baustellen beschäftigt ist, die er teils mit dem eigenen Kfz aufsucht, teils ab Betrieb des ArbG im Rahmen einer Sammelbeförderung besucht, stellt der Betrieb auch für die Fahrten der Sammelbeförderung eine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Für die im Rahmen der Sammelbeförderung zurückgelegten Fahrten, die vom Betriebssitz aus erfolgt sind, kann der Werbungskostenabzug nicht geltend gemacht werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 4 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden zum Streitjahr 2001 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war als Zimmermann auf wechselnden Baustellen beschäftigt. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ist er mit dem eigenen Kfz von seiner Wohnung zum Betrieb seines Arbeitgebers gefahren und von dort mit einem betrieblichen Fahrzeug im Rahmen einer Sammelbeförderung zu den Baustellen gebracht worden. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat die für die Fahrten der Sammelbeförderung geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt und nur Fahrtkosten in Höhe von 2 403 DM anerkannt.