FG Köln - Urteil vom 24.10.2000
8 K 7085/99
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; BGB § 854 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 130

Fahrten zwischen fremder Wohnung und Arbeitsstätte

FG Köln, Urteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen 8 K 7085/99

DRsp Nr. 2001/1887

Fahrten zwischen fremder Wohnung und Arbeitsstätte

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG können auch die Fahrten eines Steuerpflichtigen mit eigenem Haus sein, die er zwischen der Wohnung seiner Lebensgefährtin und seiner Arbeitsstätte zurücklegt. Die Rechtsgrundlage für die Nutzung dieser Wohnung ist unmaßgeblich. Maßgeblich ist allein, daß der Steuerpflichtige an der Wohnung Besitz i.S. des § 854 BGB hat und die Wohnung der örtliche Mittelpunkt seiner Lebensinteressen ist.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; BGB § 854 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger mit eigenem Haus Anspruch auf Berücksichtigung von Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung seiner Lebensgefährtin und seiner Arbeitsstätte hat.

Der im Jahre 1956 geborene, seit 1994 geschiedene, steuerlich nicht vertretene Kläger war im Streitjahr 1998 als ... nichtselbständig tätig. Sein angemeldeter Wohnsitz befindet sich im eigenen Haus in ..., wo auch seine Eltern wohnen. Dieses Haus hatte er mit notariellem Vertrag vom 17.9.1997 (UR-Nr. ... des Notars ... in ... von seinen Eltern erworben. Seine Arbeitsstelle befindet sich 3 km entfernt in .... In einer Erläuterung zu seiner Einkommensteuererklärung für 1998 gab der Kläger u. a. folgendes an: