I.
Streitig ist nur noch, inwieweit Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei den jeweiligen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Kläger als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Mit der Einkommensteuererklärung für 2003 vom 17. Februar 2004 machten die, in A-Stadt wohnenden, Kläger unter anderem Fahrtkosten als Werbungskosten bei ihren jeweiligen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Es handelt sich dabei jeweils um Fahrten zwischen B-Stadt (Sachsen) und der Arbeitsstätte in C-Stadt, bzw. in D-Stadt (beide in Bayern). Nach Angaben der Kläger beträgt die einfache Entfernung 330 km, Fahrten wurden jeweils für 22 Tage geltend gemacht. Der Lebensmittelpunkt der Eheleute liege weiterhin in B-Stadt. Dort sei ihr Eigenheim, auch wohne dort ihr zweiter Sohn. Außerdem würden sie große Teile des Urlaubs in B-Stadt verbringen. Nach Westdeutschland seien sie nur wegen der Arbeit gezogen.
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