FG München - Urteil vom 02.04.2008
9 K 2466/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 7 ;

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei mehreren Wohnungen; Lebensmittelpunkt von beiderseits berufstätigen Ehegatten

FG München, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen 9 K 2466/06

DRsp Nr. 2008/10110

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei mehreren Wohnungen; Lebensmittelpunkt von beiderseits berufstätigen Ehegatten

Eheleute, die seit mehr als 15 Jahre in einer an ihrem Arbeitsort gelegenen eigenen Doppelhaushälfte wohnen und dann ein älteres Einfamilienhaus in einem 76 km entfernten Ort erwerben, an dem sie sich regelmäßig an Wochenenden aufhalten, haben dort nur dann ihren Lebensmittelpunkt, wenn sich der Mittelpunkt ihrer gesamten Lebensführung - sowohl der beruflichen, wie auch der privaten - dort befindet, wobei sich die private Lebensführung nicht auf die typische Freizeitgestaltung beschränkt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten zwischen den Arbeitsstätten der Kläger und ihrer Wohnung in S als Werbungskosten.

Die Kläger sind Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielt als Versicherungsjurist, die Klägerin als Fachlehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Einkommensteuergesetz (EStG). Beide Ehegatten sind in M beschäftigt. Seit dem Jahr 1988 wohnen sie in einer der Klägerin gehörenden Doppelhaushälfte in M, B-Str. 6.