FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.03.2012
5 K 2160/11
Normen:
§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 4 EStG § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1233

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Berufssoldaten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 5 K 2160/11

DRsp Nr. 2012/9850

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Berufssoldaten

Eine „voraussichtliche Verwendungsdauer“ von zwei Jahren begründet am neuen Dienstort keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Normenkette:

§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 4 EStG § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort in G zur Stammdienststelle der Bundeswehr in K im Streitjahr 2009 als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte oder als Dienstreisen zu qualifizieren sind.

Der Kläger ist seit 01. Oktober 1995 Berufssoldat und seit 03. Dezember 2009 mit der Klägerin verheiratet. In der Zeit vom 02. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2008 war er zur Stammdienststelle der Bundeswehr nach K kommandiert (Bl. 57 der ESt-Akte). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 (mit Korrektur vom 19. November 2008) wurde er für die Zeit ab 01. Januar 2009 dorthin versetzt. In der Versetzungsverfügung heißt es (Bl. 78 der ESt-Akte):