FG Hessen - Urteil vom 23.06.1999
9 K 3435/95
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz3 Nr. 4 ; LStR Abschn. 38 Abs. 2;

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Fortbildung; Pauschbetrag; Fahrtkosten; Arbeitsleistung - Keine Fahrtkostenpauschale bei Fahrten zu Fortbildungsmaßnahmen

FG Hessen, Urteil vom 23.06.1999 - Aktenzeichen 9 K 3435/95

DRsp Nr. 2002/17106

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; Fortbildung; Pauschbetrag; Fahrtkosten; Arbeitsleistung - Keine Fahrtkostenpauschale bei Fahrten zu Fortbildungsmaßnahmen

1. Bei Fahrten zu Fortbildungsmaßnahmen, die freiwillig ohne Weisung des Arbeitgebers erfolgen, sind die tatsächlichen Kfz-Kosten zu berücksichtigen, auch wenn sich die Fortbildungsmaßnahme am Ort der Arbeitsstätte befindet. 2. Die Fahrtkostenpauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist nur anwendbar, wenn die Arbeitsstätte zum Zweck eines Arbeitseinsatzes angefahren wird. 3. Als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nur diejenigen anzusehen, die zum Zwecke eines Arbeitseinsatzes unternommen werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz3 Nr. 4 ; LStR Abschn. 38 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger erzielte im Streitjahr 1992 als Flugzeugführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Mit seiner Einkommensteuererklärung des Streitjahres machte er u.a. Aufwendungen für sog. Fortbildungsfahrten i.H.v. 1924,-- DM (37 Fahrten x 50 Km x 1,04 DM) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.