BFH - Beschluss vom 10.04.2007
XI B 136/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1310
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 235/05

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Umweg

BFH, Beschluss vom 10.04.2007 - Aktenzeichen XI B 136/06

DRsp Nr. 2007/9236

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Umweg

1. Die Rechtsfrage der Qualifikation dienstlich veranlasster Umwegfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist durch die Rspr. bereits geklärt. Entscheidend ist, was für die werktäglichen Fahrten von der Wohnung aus als Ziel und Zweck der Fahrt im Vordergrund steht. Das ist für ArbN und entspr. für andere Stpfl. i.d.R. das Aufsuchen der Arbeitsstätte.2. Der Charakter einer Fahrt als solche zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wird erst geändert, wenn nicht das Aufsuchen der Arbeitsstätte, sondern andere Gründe für die Fahrt maßgebend waren.3. Aus der BFH-Rspr. zur Frage der sog. Umwegfahrten ergibt sich, dass die Vorschrift rechtsstaatlichen Anforderungen und dem Bestimmtheitsgebot genügt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.