Streitig ist, ob die B GmbH am Wohnsitz des Klägers (Kl.) eine Betriebsstätte unterhält und ob für die täglichen Fahrten des Kl. zu der Hauptniederlassung der GmbH eine unentgeltliche Wertabgabe für die Privatnutzung des Pkw angesetzt werden darf.
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