BFH - Urteil vom 10.05.2001
IV R 6/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4, 6, § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1622
BFH/NV 2001, 1178
BFHE 195, 323
BStBl II 2001, 575
DB 2001, 1701
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen,

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit Motorboot

BFH, Urteil vom 10.05.2001 - Aktenzeichen IV R 6/00

DRsp Nr. 2001/10581

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit Motorboot

»Kosten, die der Steuerpflichtige für die mit dem eigenen Motorboot vorgenommenen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebs- bzw. Arbeitsstätte aufwendet, sind nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG generell vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen. Sie unterliegen jedoch der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelten Abzugsbegrenzung.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4, 6, § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute und wohnen in A. Der Kläger erzielte im Streitjahr 1995 als ärztlicher Direktor der ...-Klinik auf der Insel B Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (X DM). Daneben war er in der Klinik auf B selbständig tätig und erzielte dabei Einnahmen von X DM. Seit dem Jahr 1993 unterhielt der Kläger eine weitere Praxis auf dem Festland im Therapiezentrum C, in der er ...-Therapien durchführte. Er erzielte hier Einnahmen von rund X DM.