FG Münster - Urteil vom 10.07.2013
10 K 1769/11 E
Normen:
EStG § 4 Abs 4; EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2; AO § 12; EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6;
Fundstellen:
BB 2013, 2262
DB 2013, 14
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 962

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: Unbeschränkter Abzug der Fahrtkosten eines selbständigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber

FG Münster, Urteil vom 10.07.2013 - Aktenzeichen 10 K 1769/11 E

DRsp Nr. 2013/20493

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: Unbeschränkter Abzug der Fahrtkosten eines selbständigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber

Fahrten eines selbstständigen Steuerberaters zu seinem Hauptauftraggeber (Steuerberaterpraxis) unterliegen auch dann nicht dem beschränkten Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, wenn der Steuerberater die Steuerberaterpraxis seines Hauptauftraggebers regelmäßig - im Streitjahr an 181 Tagen - aufsucht.

Normenkette:

EStG § 4 Abs 4; EStG § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 Satz 2; AO § 12; EStG § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 6;

Tatbestand

I. Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers für Fahrten mit seinem überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeug zu seinem Hauptauftraggeber in vollem Umfang oder nur mit einer Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer als Betriebsausgaben abziehbar sind.