FG München - Urteil vom 24.10.2007
9 K 203/06
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 7 ;

Fahrten zwischen Wohung und Arbeitsstätte von der weiter entfernt liegenden Wohnung aus bei Vorliegen mehrere Wohnungen

FG München, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 9 K 203/06

DRsp Nr. 2007/21593

Fahrten zwischen Wohung und Arbeitsstätte von der weiter entfernt liegenden Wohnung aus bei Vorliegen mehrere Wohnungen

Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast dafür, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der vom Beschäftigungsort weiter entfernt liegenden Wohnung befindet. Kann er nicht belegen, dass er dort seine überwiegeden Freizeitaktivitäten durchführt oder seine Anwesenheiten zur Kontaktpflege mit seinem sich angeblich ausschließlich dort befindlichen Freundes- und Bekanntenkreis nutzt, kann er die Fahrtkosten von der weiter entfernt liegenden Wohnung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 7 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.