BFH - Urteil vom 14.12.2006
IV R 62/04
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 691
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 04.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 11106/00

Fahrtenbuch

BFH, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen IV R 62/04

DRsp Nr. 2007/4878

Fahrtenbuch

1. Zum Begriff eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG.2. Ein Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden und muss die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte in den Streitjahren (1996 und 1997) als Ingenieur Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In seinen Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) behandelte der Kläger die Kosten für zwei Fahrzeuge (PKW) als Betriebsausgaben. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte bei Erlass der Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre die in den Gewinnermittlungen erfassten Beträge für die Privatnutzung der PKW nicht an. Stattdessen ermittelte das FA die Privatanteile nach der sog. 1 v.H.-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.