BFH - Beschluss vom 25.01.2007
XI B 149/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 892
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1356/05

Fahrtenbuch

BFH, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen XI B 149/06

DRsp Nr. 2007/5949

Fahrtenbuch

Die Frage, ob die von der FinVerw an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gestellten Anforderungen zu hoch sind und die Fahrtenbuchregelung daher de facto nicht den von Verfassungs wegen als notwendig angesehenen Ausgleich bietet, kann in einem Rechtsstreit, in dem der Stpfl. kein Fahrtenbuch geführt hat, nicht geklärt werden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde kann keinen Erfolg haben. Den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in der Beschwerde angesprochenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, inwieweit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich sein sollte. Die Verfahrensrügen sind letztlich im Streitfall nicht entscheidungserheblich.