FG München - Urteil vom 19.10.2017
7 K 3429/16

Fahrtenbuch; Feststellung; Nachweis; Beweislast; Gewerbebetrieb; Form; Einkommensteuer; Abgabenordnung; Finanzgerichtsordnung; Finanzamt; Zeitpunkt; Verwerfung; Ermittlung; Nutzung; gesonderte Feststellung; Sinn und Zweck; private Nutzung; Einspruchsverfahren; Fahrzeug; Gutachten; Aufwendungen

FG München, Urteil vom 19.10.2017 - Aktenzeichen 7 K 3429/16

DRsp Nr. 2018/10217

Fahrtenbuch; Feststellung; Nachweis; Beweislast; Gewerbebetrieb; Form; Einkommensteuer; Abgabenordnung; Finanzgerichtsordnung; Finanzamt; Zeitpunkt; Verwerfung; Ermittlung; Nutzung; gesonderte Feststellung; Sinn und Zweck; private Nutzung; Einspruchsverfahren; Fahrzeug; Gutachten; Aufwendungen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Privatanteil für die Kfz-Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der so genannten 1%-Regelung zu ermitteln war.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2012, 2013 und 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte unter anderem als Sachverständiger für Bauschäden, Baukosten, Grundstückswerte, Mieten, Beweissicherungen sowie Bauüberwachung Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Gewinnermittlung erfolgte nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).