BFH - Beschluss vom 29.06.2005
VI B 13/05
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 § 8 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1560
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 22.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen VI 162/04

Fahrtenbuch; kumulative Urteilsbegründung

BFH, Beschluss vom 29.06.2005 - Aktenzeichen VI B 13/05

DRsp Nr. 2005/10833

Fahrtenbuch; kumulative Urteilsbegründung

1. Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich die Entscheidung trägt, muss für jeden dieser Gründe ein Zulassungsgrund dargelegt werden.2. Hält das FG aus anderen in der Einspruchsentscheidung ausgeführten Gründen ein Fahrtenbuch nicht für ordnungsmäßig, so reicht die Rüge, es sei im Übrigen ein Verfahrensfehler gegeben, weil das FG fehlende Eintragungen im Fahrtenbuch nicht durch Eintragungen in einem beim ArbG geführten Terminkalender für ersetzbar gehalten habe, nicht aus, zur Zulassung der Revision zu führen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 § 8 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.