FG Münster - Urteil vom 04.02.2010
5 K 5046/07 E,U
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;
Fundstellen:
DStRE 2011, 207

Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, wenn nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können

FG Münster, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 5 K 5046/07 E,U

DRsp Nr. 2010/8256

Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß, wenn nachträgliche Veränderungen vorgenommen werden können

Ein mit Hilfe eines Computerprogramms geführtes Fahrtenbuch ist nur dann ordnungsgemäß, wenn die Angaben zu Art, Zweck und Ziel der Fahrten sowie Bemerkungen nicht nachträglich geändert werden können.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Ordnungsmäßigkeit elektronisch geführter Fahrtenbücher.

Die Klägerin (Klin.), die mit dem Kläger (Kl.) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, betrieb in den Streitjahren einen Handel mit Türen und Toren und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Beide Kl. nutzten zwei im Betriebsvermögen gehaltene PKW sowohl für betriebliche als auch für private Fahrten.