BFH - Urteil vom 22.08.2002
IV R 42/01
Normen:
AO § 162 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3 ; EStR (1990) Abschn. 118 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 302
DStRE 2003, 260

Fahrtenbuch; VZ vor 1996

BFH, Urteil vom 22.08.2002 - Aktenzeichen IV R 42/01 - Aktenzeichen IV R 43/01

DRsp Nr. 2003/167

Fahrtenbuch; VZ vor 1996

1. Bei privater Kfz-Nutzung ist die Nutzungsentnahme abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht mit dem Teilwert, sondern mit dem Ansatz der tatsächlichen Selbstkosten zu bewerten; den Umfang der betrieblichen Nutzung hat der Stpfl. nachzuweisen.2. Ein Fahrtenbuch kann als Schätzungsgrundlage verworfen werden, wenn ein der Lebenserfahrung widersprechender Prozentsatz für die private Nutzung ausgewiesen wird.3. Ist das FA deshalb zur Schätzung des Privatanteils befugt, kann es nach den Regeln des Anscheinsbeweises einen geringeren betrieblichen Nutzungsanteil als den vom Kl. beantragten annehmen. Die gewählte Schätzungsmethode muss aber dem Ziel gerecht werden, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass diese der Wirklichkeit möglichst nahe kommen.4. Bei einer "räumlich ausgedehnten Berufstätigkeit" des Stpfl. ist der Ansatz eines höheren betrieblichen Nutzungsanteils als 65 bis 70 v. H. der Gesamtkosten gerechtfertigt.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, 3 ; EStR (1990) Abschn. 118 Abs. 2 S. 4;

Gründe: