BFH - Beschluß vom 21.09.1999
III B 50/99
Normen:
EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 425

Fahrtkosten bei außergewöhnlich Gehbehinderten

BFH, Beschluß vom 21.09.1999 - Aktenzeichen III B 50/99

DRsp Nr. 2000/838

Fahrtkosten bei außergewöhnlich Gehbehinderten

Bei Steuerpflichtigen, die so gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz fortbewegen können (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis), sind in angemessenem Umfang alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Soweit die Fahrleistung derartiger Steuerpflichtiger für Privatfahrten 15.000 km im Jahr übersteigt, ist die Grenze der Angemessenheit überschritten.

Normenkette:

EStG § 33 ; FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Die Beschwerde behauptet lediglich eine grundsätzliche Bedeutung, legt sie hingegen nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich einer genau bezeichneten Rechtsfrage substantiiert dar.