FG Köln - Urteil vom 28.08.2008
10 K 279/06
Normen:
LStR 2004 R 38 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 567

Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit in 2004 vom ersten Kilometer ab mit 0, 30 je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen

FG Köln, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 10 K 279/06

DRsp Nr. 2009/4907

Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit in 2004 vom ersten Kilometer ab mit 0, 30 je gefahrenem Kilometer zu berücksichtigen

1. Die 30-km-Grenze gem. Abschnitt III des BMF v. 26.5.2005 - IV C 5 - S 2353 - 211/05, BStBl. I 2005, 960, nach der bei Einsatzwechseltätigkeiten bis 30 km nur die Entfernungspauschale absetzbar ist, findet weder eine Stütze im Gesetz, noch ist sie mit der durch das urteil des BFH v. 11.5.2005 - VI R 70/03, BStBl. II 2005, 785 geänderten BFH-Rechtsprechung vereinbar. 2. Für Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten sind die Kosten für die tatsächlich gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

LStR 2004 R 38 Abs. 3; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4; EStG § 9 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit nach wie vor die 30-km-Grenze der R 38 Abs. 3 LStR 2004 zu berücksichtigen ist.