FG Niedersachsen - Urteil vom 02.06.2006
11 K 11673/03
Normen:
EStG § 33c Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1844

Fahrtkosten; Betreuungskosten; Kinderbetreuung; Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung - Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten als Betreuungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 02.06.2006 - Aktenzeichen 11 K 11673/03

DRsp Nr. 2006/29730

Fahrtkosten; Betreuungskosten; Kinderbetreuung; Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kinderbetreuung - Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten als Betreuungskosten

1. Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen dadurch erwachsen, dass er seine Kinder mit dem Pkw zur Betreuung zur Großmutter bringt, sind keine Aufwendungen für Dienstleistungen zur Kindesbetreuung. 2. Nur die Aufwendungen sind zu berücksichtigen, die der Steuerpflichtigen für Dritte leistet; Aufwendungen, die nicht für die Betreuungsperson geleistet werden, sind auch dann nicht abziehbar, wenn sie in irgendeiner Weise durch die Betreuung der Kinder veranlasst sind. 3. Im Ergebnis ist damit lediglich der Abzug von Fahrtkostenerstattungen möglich, die die Betreuungsperson selbst aufgewendet hat.

Normenkette:

EStG § 33c Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten und ob der Beklagte berechtigt war, einen verbösernden Bescheid zu erlassen.