FG Hessen - Urteil vom 25.08.2005
13 K 3711/04
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;

Fahrtkosten; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; mehrere Wohnungen; eigene Wohnung; Lebensgefährte - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von einer zweiten weiter entfernten Wohnung als Werbungskosten

FG Hessen, Urteil vom 25.08.2005 - Aktenzeichen 13 K 3711/04

DRsp Nr. 2006/1154

Fahrtkosten; Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; mehrere Wohnungen; eigene Wohnung; Lebensgefährte - Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von einer zweiten weiter entfernten Wohnung als Werbungskosten

1. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich nur abziehbar, wenn es sich um Fahrten zwischen der eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen und der Arbeitsstätte handelt. 2. Aufwendungen für Fahrten von einer anderen Stelle zur Arbeitsstätte sind nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen, z.B. wenn die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen aus objektiven Gründen nicht benutzbar ist. 3. Aufwendungen für Fahrten zwischen einer gemeinschaftlichen Wohnung mit dem Lebensgefährten und der Arbeitsstätte sind steuerlich nur berücksichtigungsfähig, wenn der Steuerpflichtige selbst keine weitere eigene Wohnung hat oder er zwar noch eine eigene Wohnung besitzt, in der gemeinschaftlichen Wohnung aber nachweislich seit längerer Zeit ständig lebt und übernachtet.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin Aufwendungen für Fahrten zwischen einer weiter entfernt liegenden Wohnung und ihrer Arbeitsstätte zustehen.