FG Niedersachsen - Urteil vom 26.08.2005
16 K 465/02
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 3 Nr. 12 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StraBEG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1094

Fahrtkosten; Kostenpauschale für Abgeordnete; Gleichheitssatz; Strafbefreiung - Fahrtkosten als Werbungskosten - Kostenpauschale für Abgeordnete keine verfassungswidrige Benachteiligung anderer - Anwendung des StraBEG

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.08.2005 - Aktenzeichen 16 K 465/02

DRsp Nr. 2006/11817

Fahrtkosten; Kostenpauschale für Abgeordnete; Gleichheitssatz; Strafbefreiung - Fahrtkosten als Werbungskosten - Kostenpauschale für Abgeordnete keine verfassungswidrige Benachteiligung anderer - Anwendung des StraBEG

1. Es ist nicht glaubhaft, dass ein Stpfl. bei einer täglichen Arbeitzeit von ca. 14 Stunden täglich von der Wohnung zur 122 km entfernt liegenden und nahezu ausschließlich über Landstraßen zu erreichenden Arbeitsstätte fährt und den Weg an vier Tagen pro Woche mit dem Pkw und an einem Tag pro Woche mit dem Vespa-Motorroller zurücklegt. 2. Haben Stpfl. ihre Einnahmen vollständig erklärt, findet § 1 Abs. 2 StraBEG keine Anwendung. 3. Das StraBEG ist nicht verfassungswidrig, sodass aus Verfassungsgründen kein Anspruch auf den Steuernachlass des § 1 Abs. 2 StraBEG besteht. 4. Das StraBEG bewirkt keine dem Gleichheitssatz widersprechende Benachteiligung der ehrlichen Steuerzahler, sondern führt bei dynamischer Betrachtungsweise zu einer Einebnung der rein faktisch bestehenden Ungleichheiten. 5. Im Hinblick auf die steuerfreie Kostenpauschale für Bundestagsabgeordnete besteht kein Anspruch darauf, ein Drittel der Einkünfte steuerfrei zu stellen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 § 3 Nr. 12 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StraBEG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand: