FG Niedersachsen - Urteil vom 28.06.2006
12 K 274/02
Normen:
EStG § 33 § 33a ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1459
EFG 2006, 1842

Fahrtkosten; Krankheitskosten; Außergewöhnliche Belastung; Berufsausbildungskosten - Keine außergewöhnliche Belastung durch Fahrtkosten eines kranken Kindes anlässlich eines Schulwechsels

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.06.2006 - Aktenzeichen 12 K 274/02

DRsp Nr. 2006/29726

Fahrtkosten; Krankheitskosten; Außergewöhnliche Belastung; Berufsausbildungskosten - Keine außergewöhnliche Belastung durch Fahrtkosten eines kranken Kindes anlässlich eines Schulwechsels

1. Fahrtkosten für ein an Entwicklungsstörungen leidendes Kind anlässlich eines Schulwechsels sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Bei den Aufwendungen handelt es sich dem Grunde nach um Berufsausbildungskosten, die mit dem Kinderfreibetrag/Kindergeld abgegolten sind. 2. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt nur in Betracht, wenn die Fahrtkosten krankheitsbedingt waren, d.h. wenn der erforderliche Schulwechsel medizinisch indiziert gewesen wäre.

Normenkette:

EStG § 33 § 33a ;

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung von Fahrtkosten in Zusammenhang mit dem Schulbesuch eines an Entwicklungsstörungen leidenden Kindes als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.