FG Münster - Urteil vom 24.09.2001
10 K 3754/00 E
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1468

Fahrtkosten sind keine Werbungskosten bei Verlagerung der Tätigkeit an einen anderen Ort auch aus privaten Gründen

FG Münster, Urteil vom 24.09.2001 - Aktenzeichen 10 K 3754/00 E - Aktenzeichen 10 K 4717/00 E - Aktenzeichen 10 K 5053/00 Eì

DRsp Nr. 2003/14029

Fahrtkosten sind keine Werbungskosten bei Verlagerung der Tätigkeit an einen anderen Ort auch aus privaten Gründen

Fahrtkosten stellen keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn Tätigkeiten bewusst an einen Ort verlagert werden, um dort - auch - die Eltern besuchen zu können.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 S. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist bei den Veranlagungen zur Einkommensteuer 1995 bis 1997 die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten.

Der Kläger war seit dem 01.04.1995 in D. als Diplom-Ingenieur nichtselbständig tätig. Daneben erzielte er in allen Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen sowie - negative - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Vermietung und Verpachtung.

Bei den Erklärungen zur Einkommensteuer 1995 bis 1997 ließ der Beklagte die bei den unterschiedlichen Einkünften geltend gemachten Fahrtaufwendungen des Klägers nach F. in 1995 iHv 6.812,99 DM, in 1996 iHv 5.923,32 DM und in 1997 iHv 4.739,72 DM mit der Begründung unberücksichtigt, es handele sich hierbei um - auch - privat veranlaßte Fahrten zu seinem Elternhaus. Die hiergegen gerichteten Einsprüche blieben erfolglos.