BFH - Urteil vom 11.05.2005
VI R 7/02
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3, 5 § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 4, 5, Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 552
AuR 2005, 427
BB 2005, 1826
BFH/NV 2005, 1686
BFHE 209, 502
BStBl II 2005, 782
DAR 2005, 587
DB 2005, 1831
DStR 2005, 1398
NJW 2005, 2941
NZA-RR 2005, 540
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 12.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1668/00

Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit

BFH, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen VI R 7/02

DRsp Nr. 2005/11871

Fahrtkosten und Übernachtungskosten sowie Verpflegungsmehraufwand bei Einsatzwechseltätigkeit

»1. Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden beruflichen Tätigkeitsstätte (Einsatzwechseltätigkeit) begründet keine doppelte Haushaltsführung. Die mit einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar (Änderung der Rechtsprechung). 2. Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich bei Auswärtstätigkeiten i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 3 EStG nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung am Ort des Lebensmittelpunkts. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist auf die ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 3, 5 § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 4, 5, Abs. 5 ;

Gründe: