FG Münster - Urteil vom 27.08.2002
1 K 5930/01 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 40
EFG 2002, 1588

Fahrtkosten zu einer neben der Arbeitsstätte länger als 3 Monate besuchten Fortbildungsstätte nach Dienstreisepauschsätzen abziehbar

FG Münster, Urteil vom 27.08.2002 - Aktenzeichen 1 K 5930/01 E

DRsp Nr. 2002/17143

Fahrtkosten zu einer neben der Arbeitsstätte länger als 3 Monate besuchten Fortbildungsstätte nach Dienstreisepauschsätzen abziehbar

1. Fahrtkosten zu einer berufsbegleitenden, fortbildenden Fachschule neben einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte sind, wenn der Fachschulbesuch befristet ist, auch über 3 Monate hinaus als Dienstreisekosten nach der üblichen Pauschale abziehbar. 2. Die Fachschule wird nach der Verkehrsanschauung nicht zu einer neuen regelmäßigen Arbeitsstätte, die an die Stelle der zuvor schon aufgesuchten Arbeitsstätte träte.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Pkw-Fahrten zu einer auswärtigen Fortbildungsstätte auch über die ersten drei Monate hinaus mit den tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten (WK) abgezogen werden dürfen.

Der in B. wohnhafte Kläger (Kl.) ist als Industriemechaniker in U. nichtselbständig tätig. Zusätzlich besuchte er seit August 1999 die Fachschule Maschinentechnik in B., .... Wenn er Spätschicht hatte (Arbeitsbeginn 14.00 Uhr), fand der Schulbesuch vormittags (9.15 - 12.30 Uhr) statt, ansonsten abends (Schichtende 14.00 Uhr, Schulbeginn 17.50 Uhr).