FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.08.2008
4 K 2076/05
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 11 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 16

Fahrtkosten zu sportlichen Wettkämpfen als berufsbedingte Werbungskosten

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 4 K 2076/05

DRsp Nr. 2008/19045

Fahrtkosten zu sportlichen Wettkämpfen als berufsbedingte Werbungskosten

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Sportwettkämpfen sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber die Wettkampfaktivitäten erwartet und hierfür bezahlen Sonderurlaub gewährt. Auch ein Anspruch auf spätere Reisekostenerstattung durch den Arbeitgeber lässt den bestehenden Werbungskostenabzug unberührt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 11 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; EStG § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für Schießsportwettkämpfe sowie für Schießausrüstungen in Streit.