FG Saarland vom 31.05.2001
1 K 114/00
Fundstellen:
EFG 2001, 1186

Fahrtkosten zur Aktionärsversammlung

FG Saarland, vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 1 K 114/00

DRsp Nr. 2002/2409

Fahrtkosten zur Aktionärsversammlung

Die Fahrtkosten eines Aktionärs zu Hauptversammlungen mit dem eigenen Pkw können mit dem Pauschatz von 0,58 DM je gefahrenen Kilometer (ab 2002: 0,30 Euro) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden.

Für die Praxis:

1. Dies gilt selbst dann, wenn die Fahrten in erster Linie zur Information über die Wertigkeit und zur Sicherung des Stammrechts unternommen werden. Denn die Fürsorge für ein werthaltiges und wertbeständiges Aktienstammrecht sichert regelmäßig entsprechend werthaltige Dividenden (BFH v. 4.5.1993, BStBl. II, 832).

2. Da für inländische Dividendeneinnahmen ab 2002 das sog. Halbeinkünfteverfahren Anwendung findet, sind die Aufwendungen dann auch nur noch zur Hälfte abziehbar (§ 3 c Abs. 2 EStG).

Fundstellen
EFG 2001, 1186