BFH - Beschluss vom 17.03.2004
VI B 117/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 958
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6200/02

Fahrtkostenabzug; private Arbeitsgemeinschaft

BFH, Beschluss vom 17.03.2004 - Aktenzeichen VI B 117/03

DRsp Nr. 2004/6241

Fahrtkostenabzug; private Arbeitsgemeinschaft

Bei Durchführung privater Lernarbeitsgemeinschaften im häuslichen Bereich ist im Einzelfall der Nachweis einer ausschließlich beruflichen Veranlassung nicht ausgeschlossen. Der bloße Hinweis, dass auch bei einer Vollzeitbeschäftigung Arbeitspausen in vergleichbarer Größenordnung anfallen, ist nicht geeignet, einen Anlass für die Überprüfung der BFH-Rspr. zu geben (Anschluss an Senats-Urt. v. 20.9.1996 - VI R 32/96, BFH/NV 1997, 349).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 12 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Es ist zweifelhaft, ob die Beschwerde zulässig ist; sie ist jedenfalls unbegründet. Das Finanzgericht hat die Klage unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung, der es sich angeschlossen hat (vgl. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), abgewiesen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) hat in Würdigung des Einzelfalles die Vermutung einer nicht untergeordneten Privatveranlassung nicht durch Feststellungen zur inhaltlichen Gestaltung der Arbeitsgemeinschaft ausgeräumt gesehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. September 1996 VI R 32/96, BFH/NV 1997, 349). Mit dem bloßen Hinweis, dass auch bei einer Vollzeitbeschäftigung Arbeitspausen in vergleichbarer Größenordnung anfielen, wird nicht erläutert, warum die höchstrichterliche Rechtsprechung einer Überprüfung bedarf.