FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 02.10.2002
2 K 268/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 74

Fahrtkostenerstattung bei Lotsen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.10.2002 - Aktenzeichen 2 K 268/00

DRsp Nr. 2003/764

Fahrtkostenerstattung bei Lotsen

1. Zur Fahrtkostenerstattung bei Lotsen 2. Fährt der Lotse mit Ausnahme von 20 Fahrten zu anderen Einsatzorten immer zur Lotsenstation, von wo aus er mit einem Lotsenboot zu den Schiffen gebracht wird, sind die Fahrtkosten von der Wohnung zur Lotsenstation nicht unbeschränkt abzugsfähig

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Fahrtkosten.

Der Kläger war im Streitjahr 1996 als Seelotse selbstständig tätig. Die Lotsenstation befindet sich in A. Von dort wird der Kläger mit einem Lotsenversetzboot auf die zu lotsenden Schiffe gebracht. Daneben werden vereinzelt auch Lotsungen von einem anderen Einsatzort aus durchgeführt.

In seiner Erklärung zur gesonderten Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1996 erklärte der Kläger einen Gewinn aus selbstständiger Arbeit in Höhe von ... DM. In seiner Einnahme-Überschuss-Rechnung machte er Kraftfahrzeugkosten in Höhe von 9.166,42 DM als Betriebsausgaben geltend und berücksichtigte 1.543,63 DM Einnahmen aus privater Kfz-Nutzung.